9 die Kammer davon aus, dass keine verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB vorliegt. Der Austrittsbericht der UPD vom DATUM.________ spricht lediglich von einem Verdacht auf F-70, leichte Intelligenzminderung (pag. 1011 ff.). Eine solche ist aber mit einem Verdacht grundsätzlich noch nicht erstellt. Mangelnde Bildung führt weiter entgegen der Behauptung der Beschuldigten nicht zwingend zu minderer Intelligenz. Sodann hat die Beschuldigte selber ausgesagt, der Lehrer aus dem Analphabetenkurs habe gesagt, sie sei «nicht dumm, sie könne das.