148a StGB. Gesamthaft erscheint der Kammer das objektive Tatverschulden als mittelschwer, weshalb von einer Strafe über sechs Monaten auszugehen ist. 11.2 Subjektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wusste die Beschuldigte um die Grundregeln der Sozialhilfe und der Sozialdienst wusste um die Schwächen der Beschuldigten (insb. der Schreib- und Leseschwäche wegen fehlender schulischen Ausbildung) und ihr wurde jeweils erklärt, was sie unterschrieben hat. Dass sie damit nicht gewusst haben soll, dass wenn sie Sozialgeld bezieht, sie sich strafbar mache, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.