Auch hat sie in gewissem Umfang Rückzahlungen (namentlich an F.________) geleistet und ihrem Sohn ein Mobiltelefon gekauft bzw. eine Zahnarztrechnung beglichen. Anders als die Vorinstanz erachtet es die Kammer jedoch als falsch, die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) direkt als Referenz beizuziehen, geht es bei den von der Vorinstanz genannten Fällen um Betrugsfälle nach Art. 146 StGB und nicht um den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB.