Sie hat demgegenüber keine Dokumente gefälscht oder den Nachweis deutlich erschwert, wie z.B. mittels Annahme von Barzuwendungen. Auch die Kammer erkennt zudem, dass es für die Beschuldigte aufgrund ihrer jahrzehntelangen Sozialhilfeabhängigkeit eine besonders grosse Versuchung gewesen sein muss, plötzlich an so viel Geld zu kommen, um sich Ferien in der Türkei und Schönheitseingriffe leisten zu können und es sich gut gehen zu lassen. Auch hat sie in gewissem Umfang Rückzahlungen (namentlich an F.________) geleistet und ihrem Sohn ein Mobiltelefon gekauft bzw. eine Zahnarztrechnung beglichen.