Das Vorbringen dieser Schutzbehauptung erst anlässlich der Berufungsverhandlung – aufgrund von angeblichen Schamgefühlen – zeugen zwar von keiner besonderen Planung, jedoch von einiger kriminellen Energie. Sie hat demgegenüber keine Dokumente gefälscht oder den Nachweis deutlich erschwert, wie z.B. mittels Annahme von Barzuwendungen.