Jemand habe sie unbedingt in der Türkei heiraten wollen und habe ihr den Pass weggenommen und daher habe sie nicht in die Schweiz einreisen können. Dass sie damals in der Türkei noch verheiratet gewesen sei, habe sie gerettet (pag. 1050). Bei diesen Aussagen handelt es sich nach Ansicht der Kammer um reine Schutzbehauptungen, um ihre Reisedauer in der Türkei wegen den Schönheitseingriffen nachträglich zu rechtfertigen. Das Vorbringen dieser Schutzbehauptung erst anlässlich der Berufungsverhandlung – aufgrund von angeblichen Schamgefühlen – zeugen zwar von keiner besonderen Planung, jedoch von einiger kriminellen Energie.