Damit lag der monatlich zu Unrecht bezogene Betrag in gleicher Höhe wie die ihr ausbezahlte Sozialhilfe (pag. 54 ff.; 116 ff.). Sodann hat die Beschuldigte im Deliktszeitraum lediglich im April 2018 und im Oktober 2018 keine weiteren Leistungen unrechtmässig bezogen. Selbst bei Berücksichtigung aller belegten Rückzahlungen wäre ihr keine Sozialhilfe ausgerichtet worden (vgl. pag. 939). Zwar hat die Beschuldigte die