11. Tatkomponenten 11.1 Objektive Tatschwere Die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen liegt bei CHF 67'244.45 (pag. 942). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, erscheint auch der Kammer der Deliktsbetrag als erheblich, wenn auch rund die Hälfte davon die Zeit vor der Gesetzesrevision des StGB betrifft (vgl. Ziff. 9 hiervor). Dieser Betrag verteilte sich über rund zwei Jahre, was monatlich rund CHF 2'600.00 ausmachte. Damit lag der monatlich zu Unrecht bezogene Betrag in gleicher Höhe wie die ihr ausbezahlte Sozialhilfe (pag.