40 StGB einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart in Frage. Diese erscheint der Kammer auch unter Berücksichtigung des anwendbaren Recht (gemäss Ziff. 9 hiervor), der zwei einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten (pag. 1026) und der präventiven Wirkung als die angemessene Strafart. Der Strafrahmen beträgt damit zwischen drei Tagen und einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 184a Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB).