41 N 39). Der Richter hat eine Notwendigkeitsprognose zu erstellen, wonach eine Freiheitsstrafe nur dann ausgesprochen werden darf, wenn sie notwendig scheint, um künftigen Straftaten vorzubeugen (BSK StGB-Mazzucchelli, Art. 41 N 39a). Die Beschuldigte wird wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von November 2016 bis Dezember 2018 im Umfang von CHF 67’244.45 schuldig erklärt. Wie sich nachfolgend zeigen wird – und auch von der Verteidigung beantragt wurde – kommt in Anwendung von Art. 40 StGB einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart in Frage.