StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Damit gemeint ist die sog. negative Spezialprävention im Sinne der individuellen Abschreckung des Täters durch Ausspruch und gegebenenfalls Vollzug der Freiheitsstrafe (MAZ- ZUCCHELLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 41 N 39).