7 Täters. Vorstrafen – v. a. einschlägige, sowie ausgefällte Freiheitsstrafen – sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. Dies brachte der Gesetzgeber mit der Neufassung vom 1. Januar 2007 von Art. 41 StGB klar zum Ausdruck.