40 aStGB betrug die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer betrug 20 Jahre und wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmte, dauerte die Freiheitsstrafe lebenslänglich. Neu beträgt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe drei Tage, vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder Busse. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 StGB). An Art. 148a StGB hat sich nichts geändert.