Es ist daher zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Art. 34 StGB sah in der Fassung vor 1. Januar 2018 eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen bei einem Tagessatz von höchstens CHF 3'000.00 vor (Art. 34 aStGB). Die ab 1. Januar 2018 geltende Fassung sieht eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen vor. Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 StGB). Gemäss Art. 40 aStGB betrug die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate;