6 den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Die Beschuldigte wurde für eine Zeitspanne von November 2016 bis Dezember 2018 verurteilt. Es ist daher zu prüfen, welches Recht anwendbar ist.