9. Anwendbares Recht Obwohl die Vorinstanz die Beschuldigte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe in der Zeitspanne von November 2016 bis Dezember 2018 schuldig erklärte, sind den erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage des anwendbaren Rechts keine Ausführungen zu entnehmen, was nachfolgend nachgeholt wird. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten.