148a StGB habe sie nicht erfassen können. Es liege deshalb zweifellos einen Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 2 StGB vor, was eine erhebliche Strafminderung zur Folge habe. Anstelle einer Freiheitsstrafe von neun Monaten müsse auf eine maximale Freiheitsstrafe von drei Monaten gegriffen werden (vgl. pag. 1056).