Gemäss dem Austrittsbericht der UPD vom DATUM.________ bestehe als eine der Hauptdiagnosen der Verdacht auf F-70, leichte Intelligenzminderung. Die Vorinstanz schreibe ihr aber keine Intelligenzminderung zu, da eine solche weder belegt, noch glaubhaft sei. Diese Feststellung der Vorinstanz stehe aber im Widerspruch zur Diagnose des Austrittsberichts. Intelligenz sei nur durch Bildung durchsetzbar. Die Bildung fehle ihr aber weitestgehend. Das Fehlen einer schulischen Ausbildung führe zu mangelhaftem Verständnis. Ihr sei daher die Tragweite ihrer Verfehlung nicht bewusst gewesen. Die Strafnorm von Art. 148a StGB habe sie nicht erfassen können.