5 Die Beschuldigte macht geltend, Art. 148a StGB sehe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz habe sie zu einer Strafe von neun Monaten verurteilt, was nahe an der oberen Grenze des Strafrahmens stehe. Hierzu habe die Vorinstanz auf den Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 67'240.45 und auf Lügen seitens von ihr gegenüber dem Sozialdienst bezüglich ihrer Landesabwesenheit, konkret die Reisen in der Türkei, verwiesen. Sie habe keine Schule besucht. Gemäss dem Austrittsbericht der UPD vom DATUM.