8. Allgemeines und Überprüfung durch die Kammer Die Beschuldigte hat sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig gemacht, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 148a Abs. 1 StGB). Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 941 ff.). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).