7. Die Vorinstanz subsumierte die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen von CHF 67'244.45 als unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls verwiesen werden kann (pag. 934 ff.). Demnach hat sich die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB, begangen in der Zeit von November 2016 bis Dezember 2018 in X.________, im Umfang von CHF 67'244.45 strafbar gemacht. III. Strafzumessung