6. Der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten folgenden Sachverhalt auszugehen (pag. 912 ff.): Die Beschuldigte hat in der Zeit von November 2016 bis Dezember 2018 in X.________ (Wohnsitz der Beschuldigten), zum Nachteil der Gemeinde X.________ Einnahmen / Vermögenszugänge (Zuwendungen von Privatpersonen) nicht gemeldet, obwohl sie zu dieser Zeit Sozialhilfe bezog. Dadurch hat die Beschuldigte CHF 67'244.45 zu viel Sozialhilfe bezogen. Soweit für die Strafzumes-