Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der Strafzumessung und der Landesverweisung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten darf das Urteil hinsichtlich der Strafzumessung und Dauer der Landesverweisung nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung