Es kann mithin festgestellt werden, dass der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Ziff. I des vorinstanzlichen Dispositivs) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden ist. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten.