5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Vorliegend beschränkt sich die Berufung der Beschuldigten auf die Strafzumessung sowie die Landesverweisung von fünf Jahren (pag. 1006). Damit ist das Urteil in allen anderen der Rechtskraft zugänglichen Punkten in Rechtskraft erwachsen. Es kann mithin festgestellt werden, dass der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Ziff.