2 312.0) im Endurteil zu befinden. Ebenfalls wurde der Beschuldigen Gelegenheit gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen und mitzuteilen, ob ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 406 StPO in Frage komme (pag. 967 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte namens der Beschuldigten mit Schreiben vom 3. August 2021 mit, es würden keine weiteren Beweisanträge gestellt; am Antrag auf Einvernahme der Beschuldigten werde festgehalten.