Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 290 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. April 2022 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schlup Gerichtsschreiber Jaeger Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. März 2021 (PEN 20 208) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. März 2021 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe begangen in der Zeit von November 2016 bis Dezember 2018 in X.________ schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festlegung der Probe- zeit auf 2 Jahre) verurteilt. Gleichzeitig wurde eine Landesverweisung von fünf Jah- ren ausgesprochen und es wurden der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von insgesamt CHF 7'458.30 zur Bezahlung auferlegt. Ferner wurde eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung festgelegt (pag. 900 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, amtlich vertreten durch Fürspreche- rin C.________, am 12. März 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 908). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 2. Juli 2021 (pag. 910 ff.) erklär- te die Beschuldigte am 19. Juli 2021 form- und fristgerecht die Berufung beschränkt auf den Schuldspruch, die Bemessung der Strafe, die Landesverweisung von fünf Jahren, die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich Ziffer II [recte: I] 3. und II 1. und 2. (nur bezüglich Rückzahlungspflicht) sowie die weiteren Verfügungen. Mit gleichem Schreiben beantragte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Fürsprecherin C.________, die Entlassung aus dem amtlichen Mandat und die Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtliche Vertretung der Beschuldig- ten. Dem Schreiben legte sie ihre Honorarrechnung bei (pag. 953 ff.). Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 wurde Kenntnis genommen und gegeben von der Berufungserklärung der Beschuldigten sowie dem Gesuch von Fürsprecherin C.________ um Entlassung aus dem amtlichen Mandat bzw. Wechsel der amtli- chen Verteidigung und es wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gege- ben, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen. Weiter wurde Rechtsanwalt B.________ ersucht, schriftlich mitzuteilen, ob er die amtliche Verteidigung der Beschuldigten übernehme (pag. 959 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Schreiben vom 27. Juli 2021 mit, er übernehme die amtliche Verteidigung der Beschuldigten (pag. 963). Die General- staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. Juli 2021 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 965 f.). Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wurde vom Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanz- lichen Verfahren sowie der Übernahme der amtlichen Verteidigung durch Rechts- anwalt B.________ Kenntnis genommen und gegeben, die bisherige amtliche Ver- teidigerin, Fürsprecherin C.________, antragsgemäss aus dem amtlichen Mandat entlassen und ihre Entschädigung am oberinstanzlichen Verfahren bestimmt, wobei in Aussicht gestellt wurde, über allfällige Rück- und Nachforderungsansprüche gemäss Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 2 312.0) im Endurteil zu befinden. Ebenfalls wurde der Beschuldigen Gelegenheit gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen und mitzuteilen, ob ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 406 StPO in Frage komme (pag. 967 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte namens der Beschuldigten mit Schreiben vom 3. August 2021 mit, es würden keine weiteren Beweisanträge gestellt; am Antrag auf Einvernahme der Beschuldigten werde festgehalten. Weiter werde ein schriftliches Verfahren ab- gelehnt, da die Einvernahme der Beschuldigten ohnehin eine mündliche Verhand- lung notwendig mache (pag. 970). Mit Verfügung vom 27. August 2021 wurde die Berufungsverhandlung angesetzt, die Beschuldigte sowie deren amtliche Verteidigung vorgeladen und weitere Be- weisergänzungen angeordnet (pag. 976 f.). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass die Berufung vom 26. Juli 2021 auf die Strafzumessung und die Landesverweisung (I. Ziff. 1. und Ziff. 2., Urteil Vorinstanz vom 8. März 2021) beschränkt werde (pag. 1006). Aufgrund einer Isolationsanordung betreffend Rechtsanwalt B.________ wurde die vorgesehene Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2022 abgesetzt und zur Be- rufungsverhandlung am 20. April 2022 geladen (pag. 1033 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20. April 2022 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen eingeholt: Ein ergänzender Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung (pag. 979 ff.), ein Leumundsbericht (inkl. wirtschaftliche Verhältnisse) der Kantonspolizei Bern vom 4. Februar 2022 (pag. 1020 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug vom 7. Februar 2022 (pag. 1026). Die Verteidigung reichte ferner einen Austrittsbericht der universitären psychiatri- schen Dienste Bern (UPD) AG (nachfolgend: UPD) vom DATUM.________ betref- fend die Beschuldigte ein (pag. 1010 ff.). Dieser wurde mit Verfügung vom 11. Ja- nuar 2022 zu den Akten genommen (pag. 1015 f.). Weiter reichte die Verteidigung mit Schreiben vom 21. Februar 2022 einen Bericht des Psychotherapeuten D.________ an den Sozialdienst X.________ vom 17. Februar 2022 (pag. 1028 ff.) ein. Dieser wurde mit Verfügung vom 2. März 2022 zu den Akten genommen (pag. 1039 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. April 2022 wurde die Beschuldigte antragsgemäss einvernommen (pag. 1044 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. April 2022 Fotografien ein, welche zu den Akten erkennt wurden (pag. 1043 und 1060). 3 4. Anträge der Beschuldigten Die Verteidigung stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung namens der Be- schuldigten folgende Anträge (pag. 1057): 1. Die Berufungsführerin sei im Sinne der erstinstanzlichen Schuldsprüche schuldig zu sprechen. 2. Die Berufungsführerin sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Aufschub des Voll- zugs bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. 3. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 4. Die Kosten seien entsprechend dem Verfahrensausgang festzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Ur- teil nur in den angefochtenen Punkten. Vorliegend beschränkt sich die Berufung der Beschuldigten auf die Strafzumessung sowie die Landesverweisung von fünf Jahren (pag. 1006). Damit ist das Urteil in allen anderen der Rechtskraft zugängli- chen Punkten in Rechtskraft erwachsen. Es kann mithin festgestellt werden, dass der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Ziff. I des vorinstanzlichen Dispositivs) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzli- chen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden ist. Ebenfalls in Rechtskraft er- wachsen sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Über die amtliche Entschädigung ist praxisgemäss neu zu verfügen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung der Beschuldigten in erster In- stanz nur dann zurückzukommen ist, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorar- festsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der Strafzumessung und der Landesver- weisung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Beru- fung der Beschuldigten darf das Urteil hinsichtlich der Strafzumessung und Dauer der Landesverweisung nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden; es ist das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten folgenden Sachverhalt aus- zugehen (pag. 912 ff.): Die Beschuldigte hat in der Zeit von November 2016 bis Dezember 2018 in X.________ (Wohnsitz der Beschuldigten), zum Nachteil der Gemeinde X.________ Einnahmen / Vermögenszugänge (Zuwendungen von Privatpersonen) nicht gemeldet, obwohl sie zu dieser Zeit Sozialhilfe bezog. Dadurch hat die Be- schuldigte CHF 67'244.45 zu viel Sozialhilfe bezogen. Soweit für die Strafzumes- 4 sung und Landesverweisung relevant, wird auf die folgenden Erwägungen verwie- sen, zumal der Sachverhalt nicht mehr strittig ist. 7. Die Vorinstanz subsumierte die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen von CHF 67'244.45 als unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB. Dieser Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls verwie- sen werden kann (pag. 934 ff.). Demnach hat sich die Beschuldigte des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB, be- gangen in der Zeit von November 2016 bis Dezember 2018 in X.________, im Um- fang von CHF 67'244.45 strafbar gemacht. III. Strafzumessung 8. Allgemeines und Überprüfung durch die Kammer Die Beschuldigte hat sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozial- hilfe schuldig gemacht, welcher mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstra- fe bestraft wird (Art. 148a Abs. 1 StGB). Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 941 ff.). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Richtigerweise ging die Vorinstanz trotz der Vielzahl von Zuwendungen innerhalb des angeklagten Deliktzeitraums aufgrund desselben Willensentschlusses betref- fend Unterlassen der Meldungen gegenüber derselben Geschädigten von einer Handlungseinheit aus (pag. 942). Die Vorinstanz hat für den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren ausgefällt (pag. 900 ff.). 5 Die Beschuldigte macht geltend, Art. 148a StGB sehe eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz habe sie zu einer Strafe von neun Monaten verurteilt, was nahe an der oberen Grenze des Strafrahmens stehe. Hier- zu habe die Vorinstanz auf den Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 67'240.45 und auf Lügen seitens von ihr gegenüber dem Sozialdienst bezüglich ihrer Landesab- wesenheit, konkret die Reisen in der Türkei, verwiesen. Sie habe keine Schule be- sucht. Gemäss dem Austrittsbericht der UPD vom DATUM.________ bestehe als eine der Hauptdiagnosen der Verdacht auf F-70, leichte Intelligenzminderung. Die Vorinstanz schreibe ihr aber keine Intelligenzminderung zu, da eine solche weder belegt, noch glaubhaft sei. Diese Feststellung der Vorinstanz stehe aber im Wider- spruch zur Diagnose des Austrittsberichts. Intelligenz sei nur durch Bildung durch- setzbar. Die Bildung fehle ihr aber weitestgehend. Das Fehlen einer schulischen Ausbildung führe zu mangelhaftem Verständnis. Ihr sei daher die Tragweite ihrer Verfehlung nicht bewusst gewesen. Die Strafnorm von Art. 148a StGB habe sie nicht erfassen können. Es liege deshalb zweifellos einen Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 2 StGB vor, was eine erhebliche Strafminderung zur Folge habe. An- stelle einer Freiheitsstrafe von neun Monaten müsse auf eine maximale Freiheits- strafe von drei Monaten gegriffen werden (vgl. pag. 1056). 9. Anwendbares Recht Obwohl die Vorinstanz die Beschuldigte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe in der Zeitspanne von November 2016 bis Dezember 2018 schuldig erklärte, sind den erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage des anwendba- ren Rechts keine Ausführungen zu entnehmen, was nachfolgend nachgeholt wird. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB m.w.H.; vgl. DONATSCH, Donatsch und andere [Hrsg.], StGB, JStGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbunde- nen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter 6 den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, ge- folgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Die Beschuldigte wurde für eine Zeitspanne von November 2016 bis Dezem- ber 2018 verurteilt. Es ist daher zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Art. 34 StGB sah in der Fassung vor 1. Januar 2018 eine Geldstrafe von höchstens 360 Tagessätzen bei einem Tagessatz von höchstens CHF 3'000.00 vor (Art. 34 aStGB). Die ab 1. Januar 2018 geltende Fassung sieht eine Geldstrafe von mindestens drei und höchstens 180 Tagessätzen vor. Der Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 StGB). Gemäss Art. 40 aStGB betrug die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindes- tens sechs Monate; die Höchstdauer betrug 20 Jahre und wo es das Gesetz aus- drücklich bestimmte, dauerte die Freiheitsstrafe lebenslänglich. Neu beträgt die Mindestdauer der Freiheitsstrafe drei Tage, vorbehalten bleibt eine kürzere Frei- heitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder Busse. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 StGB). An Art. 148a StGB hat sich nichts geändert. Hat das Gericht eine Handlungseinheit zu beurteilen, hat es die strafbaren Hand- lungen als Einheit zu betrachten, wobei sich die Einzelakte im Rahmen der Straf- zumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzel- tat fällt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 221+222 vom 17. De- zember 2020 E. 9.3.1 mit Verweis auf BGE 145 IV 377). Eine tatbestandliche Handlungseinheit ist damit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Urteil des Bundes- strafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. 5.1.3 f.; vgl. auch TRECH- SEL/VEST, a.a.O., N 5 zu Art. 2 StGB, POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N 9 zu Art. 2 StGB). Für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ist eine Hand- lungseinheit anzunehmen (vgl. Ziff. 8 hiervor). Der vorgeworfene Zeitraum erstreckt sich von November 2016 bis Dezember 2018. Rund die Hälfte der unrechtmässig bezogenen Gelder liegt vor dem 1. Januar 2018 (rund CHF 34'000.00). Damit dau- erte die vorgeworfene Tat auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des StGB fort, weshalb die aktuelle Fassung (ausgewiesen mit «StGB») bzw. das neue Recht auf den gesamten diesbezüglichen Sachverhalt anzuwenden ist. Hin- gegen wird bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass sie begonnen wurde, als Geldstrafe noch bis 360 Tagessätze ausgesprochen werden konnte (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. September 2020 CA.2019.27 E. 5.1.3.). 10. Strafart und Strafrahmen Für die Wahl der Strafart wesentlich ist ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nicht massgebend ist dagegen das Verschulden des Täters; dieses schlägt sich aussch- liesslich im Strafmass nieder. Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des 7 Täters. Vorstrafen – v. a. einschlägige, sowie ausgefällte Freiheitsstrafen – spre- chen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ra- tio bezeichnet. Dies brachte der Gesetzgeber mit der Neufassung vom 1. Januar 2007 von Art. 41 StGB klar zum Ausdruck. Spezialpräventive Gründe oder die vor- aussichtliche Unmöglichkeit des Geldstrafenvollzugs können für eine Freiheitsstra- fe sprechen, doch ist die Wahl der Freiheitsstrafe zu begründen. Es ist aufgrund ei- ner Gesamtwürdigung die im Einzelfall angemessene Sanktion zu verhängen (DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 34 N 25 m.w.H.). Gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Damit gemeint ist die sog. negative Spezialprävention im Sinne der individuellen Abschreckung des Täters durch Ausspruch und gegebenenfalls Vollzug der Freiheitsstrafe (MAZ- ZUCCHELLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 41 N 39). Der Richter hat eine Notwendigkeitsprognose zu erstellen, wo- nach eine Freiheitsstrafe nur dann ausgesprochen werden darf, wenn sie notwen- dig scheint, um künftigen Straftaten vorzubeugen (BSK StGB-Mazzucchelli, Art. 41 N 39a). Die Beschuldigte wird wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozial- hilfe, begangen in der Zeit von November 2016 bis Dezember 2018 im Umfang von CHF 67’244.45 schuldig erklärt. Wie sich nachfolgend zeigen wird – und auch von der Verteidigung beantragt wurde – kommt in Anwendung von Art. 40 StGB einzig eine Freiheitsstrafe als Strafart in Frage. Diese erscheint der Kammer auch unter Berücksichtigung des anwendbaren Recht (gemäss Ziff. 9 hiervor), der zwei ein- schlägigen Vorstrafen der Beschuldigten (pag. 1026) und der präventiven Wirkung als die angemessene Strafart. Der Strafrahmen beträgt damit zwischen drei Tagen und einem Jahr Freiheitsstrafe (Art. 184a Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB). 11. Tatkomponenten 11.1 Objektive Tatschwere Die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen liegt bei CHF 67'244.45 (pag. 942). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, erscheint auch der Kammer der Deliktsbetrag als erheblich, wenn auch rund die Hälfte davon die Zeit vor der Ge- setzesrevision des StGB betrifft (vgl. Ziff. 9 hiervor). Dieser Betrag verteilte sich über rund zwei Jahre, was monatlich rund CHF 2'600.00 ausmachte. Damit lag der monatlich zu Unrecht bezogene Betrag in gleicher Höhe wie die ihr ausbezahlte Sozialhilfe (pag. 54 ff.; 116 ff.). Sodann hat die Beschuldigte im Deliktszeitraum le- diglich im April 2018 und im Oktober 2018 keine weiteren Leistungen unrechtmäs- sig bezogen. Selbst bei Berücksichtigung aller belegten Rückzahlungen wäre ihr keine Sozialhilfe ausgerichtet worden (vgl. pag. 939). Zwar hat die Beschuldigte die 8 unrechtmässigen Einkünfte grösstenteils nur passiv verschwiegen, hat anlässlich ihrer Landesabwesenheit aber auch direkt bzw. via E.________ gegenüber dem Sozialdienst gelogen und sich damit auch aktiver Verschleierungshandlungen be- dient. Die Beschuldigte versuchte ein Bild von sich als bemitleidenswerte Frau zu zeichnen, welche zu den Situationen, in welche sie geraten sei, nichts habe beitra- gen können. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei um Schutzbehaup- tungen, war der wirkliche Grund für ihre Reise in die Türkei insbesondere ihre Schönheitseingriffe und damit äusserst egoistische Ziele. Auch wenn sie gewissen Personen mit Arbeiten geholfen haben soll, floss das Geld von allen Seiten immer wieder und sie nutzte dieses praktisch nur für ihre eigenen Interessen (pag. 1050). Der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ist sodann nur im Zu- sammenhang mit einem anderen Strafverfahren gegen N.________ aufgeflogen (pag. 3). Die Beschuldigte passte ihre Aussagen jeweils kurzfristig dem Ermitt- lungsstand an. So gab sie beispielsweise an der Berufungsverhandlung an, sie ha- be nicht 100% die Wahrheit gesagt und sei in der Türkei hängen geblieben. Sie habe dies nicht sagen können. Jemand habe sie unbedingt in der Türkei heiraten wollen und habe ihr den Pass weggenommen und daher habe sie nicht in die Schweiz einreisen können. Dass sie damals in der Türkei noch verheiratet gewe- sen sei, habe sie gerettet (pag. 1050). Bei diesen Aussagen handelt es sich nach Ansicht der Kammer um reine Schutzbehauptungen, um ihre Reisedauer in der Türkei wegen den Schönheitseingriffen nachträglich zu rechtfertigen. Das Vorbrin- gen dieser Schutzbehauptung erst anlässlich der Berufungsverhandlung – auf- grund von angeblichen Schamgefühlen – zeugen zwar von keiner besonderen Pla- nung, jedoch von einiger kriminellen Energie. Sie hat demgegenüber keine Doku- mente gefälscht oder den Nachweis deutlich erschwert, wie z.B. mittels Annahme von Barzuwendungen. Auch die Kammer erkennt zudem, dass es für die Beschul- digte aufgrund ihrer jahrzehntelangen Sozialhilfeabhängigkeit eine besonders gros- se Versuchung gewesen sein muss, plötzlich an so viel Geld zu kommen, um sich Ferien in der Türkei und Schönheitseingriffe leisten zu können und es sich gut ge- hen zu lassen. Auch hat sie in gewissem Umfang Rückzahlungen (namentlich an F.________) geleistet und ihrem Sohn ein Mobiltelefon gekauft bzw. eine Zahnarzt- rechnung beglichen. Anders als die Vorinstanz erachtet es die Kammer jedoch als falsch, die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterin- nen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) direkt als Referenz beizuziehen, geht es bei den von der Vorinstanz genannten Fällen um Betrugsfälle nach Art. 146 StGB und nicht um den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB. Gesamthaft erscheint der Kammer das objektive Tatverschulden als mittelschwer, weshalb von einer Strafe über sechs Monaten auszugehen ist. 11.2 Subjektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wusste die Beschuldigte um die Grundregeln der Sozialhilfe und der Sozialdienst wusste um die Schwächen der Beschuldigten (insb. der Schreib- und Leseschwäche wegen fehlender schulischen Ausbildung) und ihr wurde jeweils erklärt, was sie unterschrieben hat. Dass sie damit nicht ge- wusst haben soll, dass wenn sie Sozialgeld bezieht, sie sich strafbar mache, er- scheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Anders als die Beschuldigte geht 9 die Kammer davon aus, dass keine verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB vorliegt. Der Austrittsbericht der UPD vom DATUM.________ spricht lediglich von einem Verdacht auf F-70, leichte Intelligenzminderung (pag. 1011 ff.). Eine solche ist aber mit einem Verdacht grundsätzlich noch nicht erstellt. Mangeln- de Bildung führt weiter entgegen der Behauptung der Beschuldigten nicht zwingend zu minderer Intelligenz. Sodann hat die Beschuldigte selber ausgesagt, der Lehrer aus dem Analphabetenkurs habe gesagt, sie sei «nicht dumm, sie könne das. Die Aufgaben habe sie machen können, weil sie wollte» (pag. 874). So hat die Be- schuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung einen rationalen Eindruck vermittelt. Schlussendlich muss eine Reise – wie diejenige in die Türkei – insbe- sondere mit Schönheitseingriffen notorischerweise geplant werden, was sie auch gemacht haben muss. Sie hat denn auch in diesem Wissen E.________ zum Sozi- aldienst geschickt, welcher für sie aussagen musste, sie sei krank, obwohl sie in den Ferien war. Dies spricht dafür, dass die Beschuldigte wusste und einschätzen konnte, dass sie dies nicht darf. Weiter führt eine allfällige Vermögensbeistand- schaft – welche zu dieser Zeit auch nicht bestand - nicht zu einer verminderten Fähigkeit das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser zu handeln. So- dann hat sich die Beschuldigte ein Umfeld mit vielen helfenden Personen geschaf- fen, welche sie für behördliche Angelegenheiten unterstützen (pag. 1020). Auch dies zeigt, dass sich die Beschuldigte zu helfen weiss. Aus diesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschuldigte sei zur Zeit der Tat im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB nur teilweise fähig gewesen das Unrecht ihrer Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Dennoch wird zu Gunsten der Be- schuldigten in einem Umfang von einer gewissen Intelligenzminderung ausgegan- gen. Es kann ihr zu Gute gehalten werden, dass ihre Schutzbehauptungen leicht widerlegbar gewesen sind. Anders als die Vorinstanz angenommen hat, ist aus diesen Erwägungen auch von direktem Vorsatz auszugehen. Die Beschuldigte hat die Budgets gesehen und musste so z.B. wissen, dass die Sozialhilfe die Mietkos- ten übernimmt. Dass sie also für die Miete zusätzliches Geld gebraucht haben soll (pag. 879 Z 3 ff.), erscheint nicht glaubhaft. Die Beschuldigte hat weiter etliche Budgets unterzeichnet, welche auf den Rappen genau berechnet wurden (pag. 54 ff.; 116 ff.). Unter diesen Umständen wusste sie, dass sie zusätzliche Einnahmen hätte melden müssen. Die Beschuldigte hat aber das Geld bewusst erhältlich ge- macht, um davon persönlich zu profitieren. Es ging ihr auch nicht primär um die Un- terstützung ihrer Söhne oder anderen Personen resp. um Notlagen, sondern sie hat das Geld – wie sie dies anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt hat – vor allem in sich selbst «investiert» und war dabei «frei und cool, ganz cool» (pag. 1050). Diese Beweggründe sind jedoch als neutral zu werten, weil sie dem Tatbe- stand des unrechtsmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe inhärent sind. Um der möglichen, leichten Intelligenzminderung jedoch Rechnung zu tragen, wirkt sich diese minim zu ihren Gunsten aus. 11.3 Fazit Gesamthaft ergibt sich daher eine mittelschwere objektive Tatschwere und eine sich leicht zu Gunsten der Beschuldigten auswirkende subjektive Tatschwere. Eine Strafe von sechs Monaten erscheint der Kammer angemessen. 10 12. Täterkomponenten Auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (pag. 943 f.): Die Beschuldigt ist am DATUM.________ mit 14 Jahren in die Schweiz eingereist und nun 45 (re- spektive 42 Jahre) alt. Gemäss eigenen Aussagen wurde sie von ihrem Vater in die Schweiz gebracht und drei Jahre älter gemacht, damit sie arbeiten und heiraten konnte (pag. 212 Z. 155-156). Sie habe nie die Schule besucht und verfüge über keine Ausbildung (pag. 204 Z. 424). Sie sei von ihrem Vater jahrelang sexuell missbraucht worden (pag. 213 Z. 205-206). Auch von ihrem ersten Ehemann, sei sie geschlagen worden. Ausserdem habe man sie ein Dokument unterschreiben lassen, welches das Sorgerecht für ihren ersten Sohn namens G.________ entzog. Zu diesem habe sie lange keinen Kon- takt gehabt, weil sein Vater ihn vor ihr versteckt hatte. G.________ sei nun 23 Jahre alt (Einvernahme vom 21. November 2019, pag. 211 Z. 203 ff.). Die zweite Ehe mit H.________ wurde am 22. August 2003 in der Türkei geschlossen und per 19. April 2018 rechtskräftig geschieden. Der gemeinsame Sohn J.________, geb. DATUM.________, wurde unter gemeinsamer elterlicher Sorge belassen, jedoch unter die alleinige Obhut des Vaters ge- stellt (pag. 680). Aus dem Bericht von K.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 3. Febru- ar 2019 an die Invalidenversicherung geht Folgendes hervor: Die Beschuldigte sei jahrelang in psych- iatrischer Therapie bei Frau L.________ gewesen. Seit dem 9. Januar 2018 werde die Beschuldigte durch sie behandelt. Nebst dem gewalttätigen Vater und dem gewalttätigen ersten Ehemann, sei die Beschuldigte auch von zwei Vorgesetzten im Rahmen ihrer Hilfstätigkeit in der M.________ von 1990- 1998 vergewaltigt worden. Ihre letzte Arbeitsstelle sei in einer Druckerei gewesen, wegen ihren Ängs- ten und Phobien habe sie 2003 diese Arbeit aufgeben müssen. Der psychische Zustand der Beschul- digten sei instabil. Sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Sym- ptomen und mit Phobien sowie Panikattacken (pag. 484 ff.). Gemäss den Aussagen der Beschuldigten wohnt ihre Mutter mit einer Schwester und einem Bruder zusammen in X.________. Die andere Schwester lebe alleine in X.________ und dann habe sie noch eine Halbschwester die in Z.________ wohne. Der zweite Bruder wohne in XY.________ (pag. 212 Z. 132 ff.). Zu ihrem Vater hat sie keinen Kontakt mehr. Wie dem Strafregisterauszug vom 16. Februar 2021 zu entnehmen ist, ist die Beschuldigte wegen Vermögensdelikten bereits vorbestraft. Im 2013 wurde sie der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug und im 2014 wegen Veruntreuung verurteilt (pag. 849). Die zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten wirken sich leicht straferhöhend aus. Auf die Angaben der Beschuldigten zu ihrer familiären Vergangenheit und ihren angeblichen psychischen Beschwer- den kann – wie bereits dargelegt – nicht ohne weitere abgestellt werden, da sie gegenüber ihrer Psychiaterin wesentliche Elemente verschwiegen hatte. Die weiteren Angaben erscheinen nicht schuldrelevant. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, ist bei der Beschuldigten entgegen dem Vorbringen der Verteidigung keine Minderintelligenz nachgewiesen, welche zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit und damit zu einer Strafmilderung führen würde. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte sicherlich eine schwierige Ver- gangenheit hat. Sie hat es aber von sich aus geschafft, sich ein Netz mit ihr helfen- 11 den Personen einzurichten um ihre Ziele – wie die Schönheitseingriffe und die Rei- sen – zu erreichen. Wie dem Strafregisterauszug vom 7. Februar 2022 zu entnehmen ist, ist die Be- schuldigte wegen Vermögensdelikten bereits vorbestraft. Im Jahr 2013 wurde sie der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug und im Jahr 2014 wegen Veruntreuung verurteilt (pag. 1026). Die zwei Vorstrafen wegen Vermögensdelikten wirken sich leicht straferhöhend aus. Es handelt sich aber nicht um kapitale Vorstrafen, auch wenn sie einschlägig im Vermögensbereich begangen wurden. Bis zur erneuten Straffälligkeit der Beschuldigten nach dem Schuldspruch im Jahr 2013 vergingen rund drei Jahre. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer daher einer Er- höhung von einem Monat als dem Verschulden angemessen. Wie auch die Vorinstanz ausführte (pag. 944), kann auf die Angaben der Beschul- digten zu ihrer familiären Vergangenheit und ihren angeblichen psychischen Be- schwerden, nicht ohne weiteres abgestellt werden. Ihr Verhalten und ihre Aussa- gen sind widersprüchlich und undurchsichtig. So gab sie einmal an, sie sei von Leuten unter Druck gesetzt worden, Schulden abzubezahlen (pag. 196), sagte dann später aus, das Gesicht sei ihr das Wichtigste gewesen und den Bauch habe sie auch noch gleich machen lassen. In der Türkei ist sie offenbar zu mehreren Be- handlungen gewesen (pag. 213). Die Beschuldigte befand sich gemäss ihren eige- nen Angaben wegen konkreten Suizidgedanken vom DATUM.________ bis zum DATUM.________ in stationärer Behandlung in den universitären psychiatrischen Dienste Bern (UPD) AG (nachfolgend: UPD). Sie wollte freiwillig aufgenommen werden und gab an, sie sei von ihrem Partner schwanger. Der Schwangerschafts- test stellte sich jedoch als negativ heraus und es bestanden keine suizidalen Ge- danken mehr, sobald sie auf der Station aufgenommen wurde (pag. 1011 ff.). Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen daher unglaubhaft. Weiter gab sie anläss- lich der Berufungsverhandlung am 20. April 2022 an, sie habe ein Aufgebot von der UPD erhalten, weil sie sehr starke Halluzinationen gehabt und Stimmen gehört ha- be und es ihr nicht gut ging. Sie möchte wieder in die UPD gehen und habe diese ein paar Mal angerufen. Sie sei aber wegen einer Coronaviruserkrankung nicht ge- gangen, sie würden sie aber immer noch erwarten und sie sei immer noch gemel- det (pag. 1045). Es erscheint der Kammer unglaubhaft, dass die Beschuldigte, wel- che starke Halluzinationen haben und Stimmen hören soll, sich wegen einer Coro- naviruserkrankung über einen längeren Zeitraum nicht in psychiatrische Behand- lung begibt, um andere Patienten nicht anzustecken. Diese Aussagen deuten auf schwierige Verhältnisse hin, wenn auch sie wegen deren Widersprüchlichkeit nicht glaubhaft erscheinen. Einmal sind es Halluzinationen, einmal Suizidgedanken und einmal eine angebliche Schwangerschaft. Diese Umstände wirken sich gemäss Kammer jedoch neutral aus. Zusammenfassend erachtet die Kammer aufgrund der einschlägigen Vorstrafen eine Straferhöhung – anders als die Vorinstanz – um ei- nen Monat als angemessen. 12 13. Konkretes Strafmass Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erachtet die Kammer eine Strafe von sieben Monaten als dem Verschulden angemessen. 14. Strafart Bei Berücksichtigung von Art. 34 Abs. 1 StGB, wonach die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze betragen kann, kommt bei sieben Monaten einzig die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart in Frage. Die Kammer erachtet die Freiheitsstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten und der Präventivwir- kung angemessen. 15. Bedingter Vollzug und Probezeit Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wo- nach eine unbedingte Freiheitsstrafe bei der Beschuldigten nicht notwendig ist, um sie von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und eine Probezeit von zwei Jahren angemessen erscheint (pag. 944). Im Übrigen ist die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb allein des- halb eine andere Beurteilung ausser Betracht fallen würde. 16. Fazit Die Beschuldigte ist zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist aufzuschieben und eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen. IV. Landesverweisung 17. Vorbemerkung Materiell-rechtlich ist im vorliegenden Berufungsverfahren einzig zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen bzw. einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB verneint hat. 18. Ausgangslage Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Urteilsbegründung fest, dass im vorliegenden Fall eine Anlasstat vorliege und verneinte das Vorliegen eines schweren persönli- chen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie hielt zu den einzelnen Krite- rien kurz zusammengefasst fest, die Beschuldigte sei im Besitz einer Niederlas- sungsbewilligung, deren Kontrollfrist aktuell bis am 29. Oktober 2023 gültig sei. Sie sei weder verheiratet noch in einer Beziehung und lebe alleine in X.________. Ihr älterer Sohn G.________, zu dem sie erst wieder seit Kurzem Kontakt habe, sei bereits volljährig. Ihr jüngerer Sohn J.________ komme jeweils am Mittag zu ihr zum Essen. Sie habe zwar das gemeinsame Sorgerecht für J.________, die allei- nige Obhut sei jedoch dem Vater zugesprochen worden. Dass sie im Jahr 2018 fünfeinhalb Monate in der Türkei gewesen sei und dies für die Kinderbetreuung kein Problem dargestellt habe, da J.________ in der Tagesschule habe essen 13 können, zeige, dass sie keine tragende Funktion in seiner Betreuung wahrnehme und keine sehr enge Beziehung bestehe. Hinzu komme, dass sie sich, trotz den erheblichen finanziellen Mitteln, über die sie plötzlich habe verfügen können, finan- ziell kaum am Unterhalt von J.________ beteiligte. Lediglich im Umfang eines Handys sowie einer Arztrechnung bzw. in Höhe von CHF 2'000.00 – 3'000.00 soll sie sich (gemäss H.________) beteiligt haben. Ausserdem sei J.________ 16- jährig, weitgehend selbständig, fange bald eine Lehre in der Logistik an und könne weiterhin in seinem vertrauten Umfeld und unter den hiesigen Lebensbedingungen beim Vater leben. J.________ könne seine Mutter auch alleine in der Türkei besu- chen, zumal er mit seinem Vater ohnehin jedes Jahr in die Türkei reise (wenn genügend Geld vorhanden sei). Die ohnehin nicht besonders enge Beziehung zu J.________ könne die Beschuldigte auch im Rahmen von Videoanrufen und Feri- enbesuchen pflegen (Urteil Bundesgerichts 2C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2.5). Nebst ihren Söhnen habe die Beschuldigte regelmässigen Kontakt zu N.________ und E.________. Gemäss Aussagen von Herrn N.________ wasche und koche die Beschuldigte regelmässig für ihn. E.________, welcher die Beschul- digte schon mehr als 30 Jahre kenne, helfe ihr bei den administrativen Angelegen- heiten und begleite sie aus dem Haus, wenn sie es alleine nicht schaffe. Diese Kontakte seien nicht eng genug, um in den Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu fallen. Fest stehe zwar, dass die Beschuldigte einen kleinen Kreis an Freun- den und Bekannten in der Schweiz habe. Doch würden weder besonders starke familiäre Beziehungen noch sonstige besonders intensive über die normale Inte- gration hinausgehende private Beziehungen vorliegen, welche einen schweren persönlichen Härtefall begründen würden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung lasse sich auch aus dem Umstand, dass sich die Beschuldigte bereits seit langer Zeit in der Schweiz aufhalte, noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Beschuldigte sei in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nicht integriert und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte nach ihrer Anstellung bei der M.________ (bis Ende 1998) bis 2001 nur noch sehr wenige und kurze Arbeitseinsätze absolviert habe. Seit dem 1. Januar 1998 werde sie so- zialhilferechtlich unterstützt. Aufgrund dieser Ausgangslage könne davon ausge- gangen werden, dass auch in Zukunft keine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen werde. Eine berufliche Integration würde zwar auch in der Türkei schwierig, finan- ziell gesehen habe sie jedoch die Möglichkeit in ein schuldenfreies Leben zu star- ten. Überdies stünden ihr aufgrund ihres Autounfalls im Sommer 2018 noch ca. CHF 6'000.00 zu, die sie abholen könne, was ihr den Start in der Türkei stark er- leichtern werde (sollte von den beträchtlichen Zuwendungen in Höhe von rund CHF 146'700.00 tatsächlich nichts mehr vorhanden sein). Es bestünden keine Zweifel, dass die Beschuldigte sich in ihrem Heimatland ohne grössere Probleme wieder in- tegrieren könne. Sie spreche die Sprache, sei mit der Kultur vertraut und sei in den letzten Jahren regelmässig auch über längere Zeit dort selbstständig unterwegs gewesen. Gemäss Aussagen der Beschuldigten habe sie in der Türkei noch eine Grossmutter die bald sterben werde sowie eine 12-Jährige Cousine. Herr H.________ hingegen habe ausgesagt, die Beschuldigte habe in der Türkei viele 14 Verwandte, Onkel, Tanten und Cousinen, die sowohl im Dorf als auch in der Stadt leben würden. Er kenne nicht alle, nur vom Sehen her, aber die Namen nicht. Für einen eher engeren Bezug zur Türkei würden auch die zahlreichen Stempel in ih- rem Reisepass sprechen. Gemäss Arztbericht vom 2. Dezember 2018 von Frau K.________ leide die Beschuldigte unter einer posttraumatischen Belastungs- störung, welche sich in Panikattacken und Angststörungen äussere. Nachdem Frau K.________ erfahren habe, dass die Beschuldigte selbstständig in die Türkei habe reisen können, habe sie gegenüber der IV vermerkt, «Erstaunlicherweise soll sie Phasen haben, wo es ihr besser geht. So konnte sie im letzten Jahr alleine nach Istanbul fliegen, um sich einer Hautbehandlung zu unterziehen». Im Rahmen der Abklärungen der Invalidenversicherung habe diese Diagnose jedoch nicht bestätigt werden können, im Gegenteil sei festgehalten worden, dass keine objektiven Be- funde für die angebliche Diagnose festgestellt werden konnten und diese alleine auf den eigenanamnestischen Angaben der Beschuldigten beruhen würden. Die Einschätzungen der Psychiaterin hätten auf irreführenden Angaben der Beschul- digten basiert und könnten daher nicht gegen eine Landesverweisung ins Feld ge- führt werden. Gegen das Vorliegen einer psychischen Störung spreche auch die Beschreibung von Herr N.________, der die Beschuldigte als gesund und lebhaft wahrnehme. Da eine allenfalls nötige psychiatrische Versorgung auch in der Türkei sichergestellt sei, ergebe sich auch aus der gesundheitlichen Situation der Be- schuldigten keine besondere Härte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3). Zusammengefasst ergebe sich, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und eine Landesverweisung Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletze. Eine Interessenabwägung entfalle daher. 19. Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte brachte oberinstanzlich vor, es müsse der Härtefall geprüft wer- den. Die Berufungsführerin habe eine sehr schwere Jugend und auch danach kein erfreuliches Leben gehabt. Vom Vater und dem ersten Ehemann misshandelt, nur gescheiterte Beziehungen und keinerlei berufliche Erfolge. Die Berufungsführerin sei 46-jährig und lebe seit 32 Jahren in der Schweiz. Sie sei seit viereinhalb Jahren nie mehr in der Türkei gewesen und habe abgesehen von ihrem Vater, welcher auf der Liste der ganz schlimmen Personen von ihr stehe, keine nahen Verwandten mehr in der Türkei. In der Schweiz, in unmittelbarer Nähe, würden die beiden Söh- ne aus erster und zweiter Ehe leben. Zu diesen pflege die Berufungsführerin engen Kontakt. Auch die Mutter und die Geschwister der Berufungsführerin würden in der Schweiz leben und stünden in sehr engem Kontakt. Die Berufungsführerin sei psy- chisch sehr angeschlagen. Gemäss Austrittsbericht der UPD vom DA- TUM.________ sei sie im Jahr 2021 in den Stationen Lenoir vom DA- TUM.________ bis zum DATUM.________ und Schneeberger vom DA- TUM.________ bis DATUM.________ gewesen. Im Jahr 2021 sei sie 74 Tage auf psychiatrischen Stationen gewesen. Der einzige Halt in ihrem schweren Leben fin- de die Berufungsführerin bei den Verwandten und Freunden in der Schweiz. Die Landesverweisung – auch wenn «nur» für fünf Jahre – würde auch zu diesem Halt- verlust führen. Es liege damit zweifellos ein Härtefall vor. Die Berufungsführerin le- be seit 32 Jahren in der Schweiz und sei nur hier integriert. Sie sei noch ein Kind 15 gewesen, als sie in die Schweiz gekommen seien. Sie sei auch psychisch ange- schlagen und eine gute Pflege sei nur hier gewährleistet. Die Berufungsführerin sei aktenkundig suizidgefährdet (Bericht D.________). Die Berufungsführerin verfüge über einen C-Ausweis. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei mit Vor- liegen dieses Ausweises bei der Landesverweisung Zurückhaltung gefordert. Die Vorinstanz führe aus, dass die Berufungsführerin sich bei einer Landesverweisung ohne Probleme in der Türkei wieder integrieren könne. Die Berufungsführerin sei aber in der Türkei nie integriert gewesen. Sie habe ihre frühe Kindheit zwar in der Türkei verbracht, aber nie eine Schule besucht und sei durch ihren Vater unter An- gabe von falschen Geburtsdaten in die Schweiz gebracht worden. Die Berufungs- führerin sei dann erstmals im Jahr 2015 erstmals wieder in der Türkei gewesen. Dann habe sie die Türkei kennen gelernt. Sie habe daher während 25 Jahren kei- nen Kontakt mehr zu ihrem Heimatland gehabt. Von einer Integration könne nicht gesprochen werden. Die Integration sei auch in Zukunft ausgeschlossen. Ein Här- tefall liege damit zweifellos vor. Es stelle sich noch die Fragen, ob die Berufungs- führerin die Sicherheit in der Schweiz gefährde und sie kriminell sei. Beide Fragen müssten mit nein beantwortet werden. Der Berufungsführerin sei eine günstige Le- galprognose zu stellen. Sie sei zwar vorbestraft. Die entsprechenden Urteile wür- den aber mehr als acht Jahre zurückliegen. Es bestehe deshalb kein öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. 20. Allgemeine theoretische Ausführungen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 BGE 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Schwei- zerischen Bundesverfassung [BV; SR 101], Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.3; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Ein Absehen von der Lan- 16 desverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des Bundesge- richts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4.). Das bedeutet, dass soziale und wirtschaftliche Nachteile einer Rückkehr in das Herkunftsland unberücksichtigt bleiben müssen, soweit sie bei Landesverweisungen typischerweise vorkommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Kriterien geleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Allerdings sind die Kriterien von Art. 31 VZAE nicht unbesehen zu übernehmen, da der ausländerrechtliche Härtefall nicht exakt jenem von Art. 66a Abs. 2 StGB entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftli- chen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Strafta- ten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1). Im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB spielt der Grad der Integration eine entscheidende Rolle. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.2). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4 und 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Migrationsrecht sieht Art. 66a Abs. 2 StGB denn auch keine Altersgrenze vor, die bei einem vorgängigen Zuzug einer ausländischen Person in die Schweiz einen Härtefall vermuten liesse. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesenheitsdauer findet somit keine Stütze im Gesetz (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4). Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der 17 Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3). Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit ver- bundene normale Integration allerdings nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist ferner berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beein- trächtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2 und 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Li- nie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_87/2020 vom 2. September 2020 E. 1.2.2). Dabei ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8.). So sind denn auch härtefallbegründende Aspekte bei Drit- ten zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die beschuldigte Person auswirken, was etwa bei einem schweren persönlichen Härtefall für Ehegatten und Kinder zutreffen würde (BGE 145 IV 161 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.9.). Die KRK und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) begründen im vorliegenden Be- reich aber keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV («Schutz der Privatsphäre») hinausgehenden, eigenständigen Rechte (BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familien- leben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7 und 2C_449/2019 vom 12. Septem- ber 2019 E. 4.2). Es ist diesbezüglich anzumerken, dass auch der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und das Recht des Kindes auf beide Elternteile nicht absolut gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.2.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.2.2). Zudem gewährleistet Art. 8 EMRK weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf die Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessen- abwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die 18 Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1 mit Hinweisen). 21. Erwägungen der Kammer 21.1 Vorliegen eines Katalogdelikts Die Beschuldigte wird wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen einer Sozia- lversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen. Es handelt sich hierbei um eine Katalogtat, für welche eine obligatori- sche Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB vorgesehen ist. 21.2 Vorprüfung Aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts bei grundrechtsrelevanten Fragestellun- gen sind allfällige sich aus dem Völkerrecht ergebende Aufenthalts- oder Bleibe- oder Einreiserechte vorrangig (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 43 zu Art. 66a StGB und N 78 ff. zu Vor Art. 66a-66d StGB m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 2. Juni 2021). Der Beschuldigten steht kein Einreise- und Aufenthaltsrecht durch das Freizügig- keitsabkommen der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft vom 21. Ju- ni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) zu, da die Republik Türkei nicht Mitgliedstaat des genannten Abkommens ist. Höherrangiges Völkerrecht vermittelt der Beschuldigten somit vorliegend kein Einreise- oder Aufenthaltsrecht. 21.3 Härtefallprüfung 21.4 Aufenthaltsdauer der Beschuldigten in der Schweiz, familiäre Verhältnisse, Integra- tion, Gesundheitszustand und Respektierung der Rechtsordnung Die Beschuldigte wurde am DATUM.________ in der Schweiz angemeldet. Ihr offi- zielles Geburtsdatum ist der DATUM.________ 1975 wobei ihr Vater gegenüber den Behörden geltend gemacht haben soll, sie sei bereits 15 Jahre alt, obwohl sie gemäss ihren Aussagen erst elf Jahre alt gewesen sein soll (pag. 204, 680 ff. und 1021). Die Beschuldigte verbrachte die Kindheit, mindestens bis elf jährig, in der Türkei und besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei (pag. 683). In der Schweiz besitzt sie die Niederlassungsbewilligung C, deren Kontrollfrist aktuell am 29. Oktober 2023 abläuft (pag. 979). Die Beschuldigte ist geschieden, lebt in keiner Beziehung und alleine in X.________ (pag. 1020 f.). Sie hat zwei jüngere Schwes- tern und zwei jüngere Brüder. Der jüngere Bruder ist geistig behindert und wohnt mit der Mutter sowie einer ihrer Schwestern zusammen. Die zweite Schwester wohne in unmittelbarer Nähe von ihr. Zu ihrer Mutter und ihren Schwestern pflege sie einen regelmässigen und guten Kontakt. Zum ältesten Bruder pflege sie nur sporadischen Kontakt. Weiter habe sie noch eine Halbschwester, mit welcher sie nur sehr selten Kontakt habe. Der Vater habe die Familie vor einigen Jahren ver- 19 lassen und wohne seither wieder in der Türkei. Zu ihm pflege sie aber keinen Kon- takt mehr. Im Jahr 1995 heiratete die Beschuldigte. Aus dieser Beziehung ent- spross im Jahr 1996 der Sohn G.________. Im Jahr 2001 wurde die Ehe geschie- den. Das Sorgerecht ging an den Vater über. Zum Ex-Ehemann hat die Beschul- digte keinen Kontakt mehr. Zum Sohn G.________ pflegt sie regelmässigen telefo- nischen Kontakt. Im Jahr 2003 heiratete die Beschuldigte ein zweites Mal. Am DA- TUM.________ kam der Sohn J.________ zur Welt (pag. 565). Im Jahr 2009 trenn- te sich das Paar und die Ehe wurde im Jahr 2017 geschieden. Gemäss den Anga- ben der Beschuldigten wohnte der Sohn J.________ bis zu seinem 12 Lebensjahr bei ihr. Vor ca. fünfeinhalb Jahren sei der Sohn zum Vater gezogen. Zum Ex-Mann und dem Sohn pflege sie einen engen und guten Kontakt (pag. 1021 f.). Wie die Vorinstanz ausführte, zeigt die Tatsache, dass sie im Jahr 2018 fünfeinhalb Monate in die Republik Türkei reisen konnte und für die Kinderbetreuung kein Pro- blem darstellte, dass die Beschuldigte in der Kindererziehung keine tragende Funk- tion eingenommen hat. Sie hat zwar einen engen und guten Kontakt zu ihm, hat aber hat sich obwohl ihr mit den unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen und dem ihr zur Verfügung stehenden Geld, Geld zur Verfügung stand, finanziell kaum am Unterhalt von J.________ beteiligt. So soll sie sich gemäss dem Vater lediglich im Umfang eines Handys sowie einer Arztrechnung bzw. in der Höhe von CHF 2'000.00 bis 3'000.00 beteiligt haben. Zudem ist J.________ jetzt 17-jährig, weitestgehend selbständig, in einer Ausbildung bei der Post AG (pag. 1048) und kann weiterhin in seinem vertrauten Umfeld und unter den hiesigen Lebensbedin- gungen beim Vater oder alleine leben. Ein notwendiger Pfeiler ist die Beschuldigte für die Kinder damit nicht. Der Sohn könnte seine Mutter auch alleine in der Repu- blik Türkei besuchen, zumal er mit seinem Vater bis vor zwei Jahren ohnehin jedes Jahr in die Republik Türkei gereist ist (wenn genügend Geld vorhanden war). Diese Beziehung kann auch im Rahmen von Videoanrufen resp. elektronischen Kommu- nikationsmitteln und Ferienbesuchen gepflegt werden (Urteil des Bundesgerichts 6C_699/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2.5). Ihre Bezugspersonen in der Schweiz sind nebst der Familie E.________, welchen sie seit 40 Jahren kenne und ihr bei den administrativen Angelegenheiten helfe und sie aus dem Haus begleite, wenn sie es alleine nicht schaffe. Offenbar ist N.________, welcher im vorinstanzli- chen Verfahren noch eine Bezugsperson war, keine mehr (pag. 892 und 1051). Diese Kontakte sind nicht eng genug, um in den Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu fallen. Zwar hat die Beschuldigte einen kleinen Kreis an Freunden und Bekannten in der Schweiz. Doch liegen weder besonders starke familiäre Bezie- hungen noch sonstige besonders intensive über die normale Integration hinausge- hende private Beziehungen vor, welche einen besonders schweren persönlichen Härtefall im Sinne einer Ausnahme vom Regelfall der Landesverweisung begrün- den würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich aus dem Um- stand, dass sich die Beschuldigte bereits seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches In- teresse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Beschuldigte ist bis zum Entscheid weder bevormundet, noch verfügt sie über einen Beistand. Sie ist erwerbslos und wird seit dem 1. Januar 1998 durch die So- zialhilfe unterstützt. Die Beschuldigte hat nach ihrer Anstellung in der M.________ 20 (bis Ende 1998) bis 2001 nur noch sehr wenige und kurze Arbeitseinsätze absol- viert (pag. 512). Ein IV-Gesuch wurde mit Entscheid vom 30. Mai 2019 abgewiesen (pag. 990 ff.), wobei zum Entscheidzeitpunkt wieder ein IV-Gesuch hängig war (pag. 1048). Per 26. März 2019 wurden ihr alle Tätigkeiten zugemutet, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechen, dies bis zu einem 100% Pensum (pag. 446). Sie hat in den letzten Jahren aber nicht versucht, zu arbeiten, möchte aber gerne zu 50%, wenn ihr jemand helfen würde. Sie könne auch nicht gut lesen und schreiben (pag. 1047). Einen Versuch zu arbeiten hat sie jedoch nie gestartet. Per 1. September 2021 hatte die Beschuldigte fünf offene Betreibungen und Ver- lustscheine im Gesamtwert von CHF 44'588.95 (pag. 981 ff.). Aufgrund dieser Ausgangslage kann davon ausgegangen werden, dass auch in Zukunft keine Ablö- sung von der Sozialhilfe erfolgen wird. Die Beschuldigte ist in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Zwar sind die Umstände mit der Lese- und Schreibschwäche und die fehlende Ausbildung sowie der psychischen Umstände problematisch, die Beschuldigte hat aber seit Jahren nichts dagegen unternommen, sich wirtschaftlich zu integrieren, obwohl ihr dies hätte zugemutet werden können. Die Beschuldigte hat auch für N.________ ge- kocht oder Hausarbeiten gemacht (pag. 1048), was zeigt, dass sie grundsätzlich fähig ist, gewisse Arbeiten zu verrichten. Die Beschuldigte spricht zwar gut Deutsch, ist aber deswegen wirtschaftlich nicht integriert. Die Beschuldigte hatte diverse Klinikaufenthalte, wobei sie sich selber eingeliefert hat (pag. 478 und 1011). Dem Arztbericht vom 2. Dezember 2018 von Frau K.________ ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte unter einer posttraumati- schen Belastungsstörung, welche sich in Panikattacken und Angststörungen äus- sere, leide (pag. 742). Dem Bericht der UPD vom DATUM.________ ist nebst der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung eine akute Belastungsrektion wegen Trennung, einen Verdacht auf F70.0 Leichte Intelligenzminderung, Z61 Kon- taktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse und Z63 andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engen Familienkreis attestiert. Die Beschuldigte befand sich vom DATUM.________ bis zum DATUM.________ in stationärer Behandlung. Zuvor war sie bereits vom DATUM.________ bis zum DATUM.________ und vom DA- TUM.________ bis zum DATUM.________ in stationärer Behandlung (pag. 1011 ff.). Seit Juni 2021 befindet sich die Beschuldigte in psychotherapeutischer Be- handlung bei D.________. Dieser diagnostiziert der Beschuldigten Panikattacken mit episodisch paroxysmalen Ängsten (F41.0), posttraumatische Belastungs- störungen mit Somatisierungsstörungen wegen anamnestisch sexueller jahrelanger Missbrauch durch Vater mit Zwangsheirat, chronische Lumbago, rezidivierende Thorax- und Bauchschmerzen, beginnende, paranoide Schizophrenie (F20.0) und Verdacht auf F70.0 (leichte Intelligenzminderung; pag. 1030). Die von der Beschul- digten vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind äusserst diffus. So gab sie – wie oben ausgeführt – bei der Selbsteinweisung in die UPD an, sie sei schwanger gewesen, was sich dann nicht bewahrheitete. Es ist weiter augenscheinlich, dass die Beschuldigte kurz nach der vorinstanzlichen Urteilseröffnung die therapierende Person wechselte. Die Beschuldigte sage hierzu aus, Frau Dr. K.________ sei bö- se mit ihr umgegangen. Sie hätte Ängste ausgelöst, sei «verruckt» geworden und gesagt, sie solle aufhören immer das gleiche zu erzählen. In Bezug auf den neuen 21 Therapeuten D.________ sagte sie aus, dieser spreche ganz gut mit ihr. Er plage sie nicht und sage immer, es tue ihm alles leid, was sie alles habe durchleben müssen (pag. 1046). Es muss dahingestellt bleiben, wieso die Beschuldigte die therapierende Person gewechselt hat. Der Bericht des Amtes für Bevölkerungs- dienste, Migrationsdienst, vom 2. September 2021 ging unter Berücksichtigung der schlechten psychischen Verfassung entgegen der Auffassung des Therapeuten D.________ von einem möglichen Vollzug einer allfälligen Landesverweisung aus (pag. 979 f.). Es ist denn auch nicht Aufgabe des Therapeuten D.________, der die Beschuldigte noch nicht lange betreut und keine Aktenkenntnis hat, dem Gericht via ihren Anwalt mitzuteilen, die Beschuldigte dürfe niemals ausgeschafft werden. Im Rahmen der Abklärung der Invalidenversicherung konnten die von der Beschul- digten vorgebrachten Diagnose sodann auch nicht bestätigen werden. Die Ab- klärung hielt fest, dass keine objektiven Befunde für die angebliche Diagnose fest- gestellt werden konnten und diese alleine auf den eigenanamnestischen Angaben der Beschuldigten beruhten (pag. 445 f.). Offenbar sind die psychischen Probleme für die Beschuldigte auch nicht so schlimm, dass sie sich trotz Anmeldung wegen einer Coronaviruserkrankung nicht in stationäre Behandlung begibt, um andere Personen vor einer Infektion zu schützen (pag. 1045). Auch erwähnt die Beschul- digte, sie habe Halluzinationen (pag. 1052), obwohl sich im Austrittsbericht der UPD vom DATUM.________ nichts davon findet (pag. 1011 ff.). Weiter ist der Be- schuldigten nicht zu glauben, sie habe Angstzustände, insbesondere, wenn sie ih- ren Vater, welcher sie gemäss ihren Aussagen umbringen wolle, sehen würde. Ihr Vater lebe in O.________ (pag. 1054). Dass sie vor ihm so Angst haben soll, er- scheint unter Berücksichtigung ihrer Reise im Jahr 2018 in die Stadt in der ihr Vater angeblich leben soll, nach O.________ (pag. 224), geradezu unglaubhaft. Dies un- ter Berücksichtigung, dass die angebliche Todesangst auf mutmassliche Vorfälle in der Kindheit zurückzuführen sein sollen und sie schon als kleines Mädchen vor ihm Angst hatte (pag. 1054). Ausser den Behauptungen der Beschuldigten gibt es we- der eine Anzeige gegen den Vater noch anderweitige Beweise für die Darstellun- gen der Beschuldigten. Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen unglaubhaft. Ebenfalls widersprüchlich erscheint, dass die Beschuldigte trotz ihrer angeblich schweren psychischen Störungen eine viermonatige Reise im Jahr 2018 in die Re- publik Türkei organisieren und unternehmen konnte. Schlussendlich ist – falls die Beschuldigte die von ihr geltend gemachten psychischen Probleme hat – es mög- lich, diese in der Republik Türkei behandeln zu lassen. Wie die Vorinstanz festge- halten hat, ist auch eine allenfalls notwendige psychiatrische Versorgung in der Republik Türkei sichergestellt, weshalb sich auch aus der gesundheitlichen Situati- on der Beschuldigten keine besondere Härte ergibt (pag. 947 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3.). Aus diesen Gründen spricht der gesundheitliche Zustand der Beschuldigten für die Kammer nicht für eine Annahme eines Härtefalls. Weiter ist die Beschuldigte wegen Betrugs im Jahr 2013 und Veruntreuung im Jahr 2014 für schuldig erklärt worden (pag. 1026). Ihr strafrechtlicher Leumund ist nicht ungetrübt. Sie hat zwei Vorstrafen und eine aufrichtige Reue bezüglich einem die- ser Delikte oder bezüglich der vorliegend beurteilten Verurteilung ist nicht zu er- kennen. 22 Gesamthaft kann bei der Beschuldigten von einer – wenn überhaupt – normalen In- tegration gesprochen werden. Eine besonders intensive, über eine normale Inte- gration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art liegt nicht vor. Auch spricht der gesundheitliche Zustand der Beschuldigten nicht für die Annahme eines von der Rechtsprechung und Lehre geforderten Härtefalls, ins- besondere da psychische Probleme genauso gut in der Republik Türkei behandelt werden können. Sodann liegt die Respektierung der Schweizerischen Rechtsord- nung mit zwei Vorstrafen nicht im verlangten Sinne vor. 21.4.1 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland und soziale Wiedereingliede- rung in der Schweiz / Rückfallgefahr Die Beschuldigte spricht die türkische Sprache, ist mit der Kultur vertraut und war regelmässig und über längere Zeit selbständig in der Republik Türkei unterwegs. Sie hat in der Republik Türkei noch Familienangehörige (pag. 224), wobei ihre Grossmutter mittlerweile gestorben ist (pag. 1051). Auch hat sie dort Bekannte (pag. 224) und insbesondere auch eine Freundin/Bekannte, welche in der Türkei lebt und ihr geholfen hat, die ganzen Arzttermine zu organisieren (pag. 225). Dass sie sich eine Reise in die Republik Türkei mit diversen Arztbesuchen in verschie- denen Städten (Istanbul, Ankara und O.________ und damit über das ganze Land verteilt; pag. 225) organisieren konnte, zeigt, dass sie in der Lage ist, sich im gan- zen Heimatland wieder einzugliedern. Es ist dabei nicht notwendig, dass sie zurück nach O.________ gehen müsste, zumal sie ja dort gemäss ihren eigenen Aussa- gen Angst vor ihrem Vater habe und er dort lebe. Die Beschuldigte hat mit ihrer Reise gezeigt, dass sie durchaus in der Lage ist, sich an einem anderen Ort in der Republik Türkei wieder einzugliedern. Anlässlich der Reise in die Republik Türkei hat die Beschuldigte auch einen Mann kennengelernt, welcher sie gleich habe hei- raten wollen. Diesen hat sie im Hotel kennen gelernt (pag. 1055). Dies zeigt, dass die Beschuldigte in der Lage ist, eigenständig Kontakte zu knüpfen. Sodann spre- chen auch die zahlreichen Stempel in ihrem Reisepass für einen engen Bezug zur Republik Türkei, zumindest bis Ende 2018 (pag. 63). Zwar ist es wohl für eine ge- schiedene Frau in der Republik Türkei nicht einfach, sie hat aber durch ihre Reisen bereits gezeigt, dass sie als geschiedene Frau alleine in die Republik Türkei reisen kann. Weiter kann eine berufliche Integration in der Republik Türkei allenfalls schwer sein. Dies liegt aber im normalen Rahmen und ist – wie oben ausgeführt – auch in der Schweiz für die Beschuldigte schwierig. Finanziell gesehen hätte die Beschuldigte aber – wie dies die Vorinstanz ausführte (pag. 947) – die Möglichkeit in ein schuldenfreies Leben zu starten. Ihr stehen wohl aufgrund eines Autounfalls im Sommer 2018 noch ca. CHF 6'000.00 zu (pag. 877), welche sie abholen kann, was ihr den Start in der Republik Türkei stark erleichtern dürfte. Letztlich ist auch die Behandlung von psychischen Problemen in der Republik Türkei möglich. Die von der Rechtsprechung und Lehre geforderte Wiedereingliederungsmöglichkeit begründet daher vorliegend keinen Härtefall. 21.4.2 Abschliessende Würdigung Zusammengefasst ergibt sich, dass kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und eine Landesverweisung Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt. 23 21.5 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Aufgrund der vorliegenden Fallumstände dürfte auch eine Interessenabwägung si- cherlich nicht zu Gunsten der Beschuldigten ausfallen. Das öffentliche Interesse wird bereits durch die Aufnahme des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB als Katalogdelikt im- pliziert. Die Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und bezieht seit dem Jahr 1998 Sozialhilfe ohne Aussicht auf Ablösung. Ihre Integration ist weder vor- bildlich, noch stehen die Wiedereingliederung in der Republik Türkei entgegen. 21.6 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landes- verweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesonde- re am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Ju- ni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestal- ten ist bzw. an welchen Kriterien sich die Ermessensausübung zu orientieren hat, ist jedoch nicht offensichtlich. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschul- dens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwi- schen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine ge- wisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Gemäss ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA sind beim Kriterium des Verschuldens insbesondere die allge- meinen Strafzumessungskriterien zu berücksichtigen, wohingegen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anhand der begangenen Rechtsgutsverletzung, welche zu einem unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse führe, eruiert werden könne. Anschliessend seien die öffentlichen Interessen an ei- ner Landesverweisung mit den privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten in Einklang zu bringen (a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 66a StGB). Die minimale Dauer der Landesverweisung beträgt fünf Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Gegenüber der Beschuldigten wurde eine Landesverweisung von fünf Jah- ren ausgesprochen. Eine Berufung oder Anschlussberufung gegen die Höhe der Landesverweisung liegt keine vor. Gestützt auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann und wird eine Landesverweisung von fünf Jahren aus- gesprochen. 21.7 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Beim Aussprechen einer Landesverweisung ist auch zu prüfen, ob im Weiteren ei- ne Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). 24 Die Ausschreibung bewirkt, dass dem Beschuldigten grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedsstaaten untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II-Verordnung) nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen dieser Bewertung ist bei der Ausschrei- bung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus- geht. Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine sol- che Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Vor- aussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht ei- ne Pflicht zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.3 f.; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Wie bereits die Vorinstanz ausführte (pag. 948), geht von der Beschuldigten keine hinreichende Gefährdung aus, um eine schengenweite Ausschreibung der Landes- verweisung zu rechtfertigen. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, dies im Ur- teilsdispositiv festzuhalten, obwohl sie die Ausschreibung geprüft hat. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, fällt die Ausschreibung im SIS ausser Betracht. V. Kosten und Entschädigungen 22. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche und mangels Anfechtung sind die der Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 7'458.30 in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Die Beschul- digte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren weitestgehend mit ihren Anträgen. Die Reduktion des Strafmasses um zwei Monate rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12), gehen deshalb zu ihren Lasten. 23. Amtliche Entschädigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. 25 Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden An- waltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 f.; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor Regionalgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Für ein Rückkommen auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Ent- schädigungen von Fürsprecher P.________ und Fürsprecherin C.________ im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (pag. 784 f. und 948 f.). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher P.________ für das erstinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'682.15 (Verfügung Regionalgericht Bern-Mittelland vom 22. November 2019) zurückzuzahlen und Fürsprecher P.________ die Differenz von CHF 417.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin C.________ für die amtliche Verteidi- gung der Beschuldigten mit CHF 8'006.30. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wurde Fürsprecherin C.________ aus dem amtli- chen Mandat entlassen und die Entschädigung für ihre bisherigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren – gemäss eingereichter Kostennote (pag. 956) – auf CHF 717.15 bestimmt, welcher ihr durch den Kanton Bern auszurichten ist (pag. 967 f.). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Fürsprecherin C.________ für das oberinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete amtliche Ent- schädigung von CHF 717.15 (Verfügung vom 30. Juli 2021) zurückzuzahlen und Fürsprecherin C.________ die Differenz von CHF 175.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorar- note vom 28. März 2022 einen Aufwand von 19.83 Stunden geltend (pag. 1061 f.). Dieser erscheint in Anbetracht der durchschnittlichen Bedeutung der Sache, der nicht grossen Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG) und der kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung als leicht zu hoch. Die Kammer erachtet einen Aufwand von 16 Stunden dem Verfahren als angemessen. Die amtliche Entschädi- gung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf CHF 3'619.80 (inkl. 26 Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung an Rechtsanwalt B.________ zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Antrag hat Rechtsanwalt B.________ auf eine Nachzahlung zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar verzichtet. VI. Verfügungen 24. Betreffend die Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 27 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. März 2021 (PEN 20 208) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ für schuldig erklärt wurde des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit von November 2016 bis Dezem- ber 2018 in X.________; 2. A.________ in Anwendung von Art. 426 ff. StPO verurteilt wurde zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'458.30. II. A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I.1. hiervor und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 66a Abs. 1 Bst. e, 148a Abs. 1 StGB; Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher P.________ für das erstin- stanzliche Verfahren bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1'682.15 (Verfügung Regionalgericht Bern-Mittelland vom 22.11.2019) zurückzu- zahlen und Fürsprecher P.________ die Differenz von CHF 417.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28 2. Die amtliche Entschädigung für die erstinstanzliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin C.________ wird wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung CHF 7’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 433.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’433.90 CHF 572.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’006.30 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin C.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ mit CHF 8'006.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecherin C.________ für das obe- rinstanzliche Verfahren bereits ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 717.15 (Verfügung vom 30. Juli 2021) zurückzuzahlen und Fürsprecherin C.________ die Differenz von CHF 175.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechts- anwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 30. Juli 2021 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.00 200.00 CHF 3’200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 161.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’361.00 CHF 258.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’619.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'619.80 zurückzuzahlen, sobald es ih- re wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29 IV. Weiter wird verfügt: Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst (MIDI; Disposi- tiv vorab zur Information, Motiv innert 10 Tagen) - dem Sozialdienst der Gemeinde X.________ (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Fürsprecherin C.________ (nur Dispositiv; auszugsweise) - Fürsprecher P.________ (nur Dispositiv; auszugsweise) Bern, 20. April 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 26. August 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Jaeger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 30