und Verfahrenskosten gemäss Ziffer IV.5 des Urteilsdispositives seien zu 90 % dem Staat aufzuerlegen ohne Rückforderungsrecht. Im Umfang von 10 % der Kosten seien die Kosten von A.________ zu tragen, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen. 5. Als Nachforderungsrecht zum Honorar gemäss Ziffer V.1 und 2 seien wegen den Freisprüchen um 90 % zu reduzieren. 6. Die Gerichts- und Anwaltskosten für das Berufungsverfahren seien vom Staat zu tragen. Auf eine Rückforderung sei wegen Gutheissung der Berufung zu verzichten. 7.