A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von total CHF 13'224.80, ausmachend CHF 10'579.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ 4/5 von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 3'168.00, ausmachend CHF 2'534.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).