197 Abs. 4 zweiter Teilsatz StGB schuldig gesprochen. Diese Delikte werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 189 Abs. 1 StGB) bzw. mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 183 Ziff. 1 und Art. 197 Abs. 4 zweiter Teilsatz StGB) bestraft. Das Höchstmass der Strafen beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist.