27.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Mit vorliegendem Urteil wird er für acht Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde vorliegend insbesondere wegen versuchter Vergewaltigung, wegen Freiheitsberaubung und wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 zweiter Teilsatz StGB schuldig gesprochen.