197 Abs. 5). Die Beweiswürdigung ergab, dass die Weiterleitung der verbotenen Erzeugnisse nach deren Erhalt – mithin in den Jahren 2018 und/oder 2019 – erfolgte. Der Beginn des Besitzes der einzelnen Erzeugnisse kann aufgrund der im Bericht des FDF festgestellten Daten sowohl auf das Jahr 2018 als auch auf das Jahr 2019 zurückgeführt werden. Während für die im Jahr 2018 erhaltenen und abgespeicherten Erzeugnisse noch das alte Recht zur Anwendung kommt, ist für die im Jahr 2019 erhaltenen kinderpornografischen Erzeugnisse einzig das neue Recht anwendbar. Die Frage der lex mitior stellt sich deshalb nicht.