Zudem musste nach altem Recht die «Hürde» einer ausgesprochenen Mindeststrafe (Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 oder 64) gegeben sein, was heute nicht mehr der Fall ist. Die versuchte Vergewaltigung fällt in casu als Anlasstat mangels Minderjährigkeit des Opfers von vornherein weg. Soweit die Kinderpornografie betreffend, kommen als Anlasstat sowohl das Zugänglichmachen (Art. 197 Abs. 4 StGB) als auch der Besitz von Kinderpornografie in Betracht (Art. 197 Abs. 5).