Demnach ist festzustellen, dass das alte Recht im mehrfacher Hinsicht das mildere darstellt, da früher nur ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren ausgesprochen werden konnte, während nach heute geltendem Recht ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. Zudem musste nach altem Recht die «Hürde» einer ausgesprochenen Mindeststrafe (Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61 oder 64) gegeben sein, was heute nicht mehr der Fall ist.