d ist die gleiche Massnahme auszusprechen, wenn der Täter wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 oder 3 (Ziff. 1), Abs. 4 oder 5 verurteilt wurde, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten (Ziff. 2). Demnach ist festzustellen, dass das alte Recht im mehrfacher Hinsicht das mildere darstellt, da früher nur ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren ausgesprochen werden konnte, während nach heute geltendem Recht ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen ist.