StGB wird unter anderem einem wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung Verurteilten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten, wenn er deswegen zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach Artikel 59 - 61 oder 64 angeordnet wurde. Auch hier muss es sich aber um ein minderjähriges Opfer handeln. Nach Bst. d ist die gleiche Massnahme auszusprechen, wenn der Täter wegen Pornografie nach Art.