26. Tätigkeitsverbot Wie die Vorinstanz richtig ausführte, galt bis am 31. Dezember 2018, dass das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 3 Bst. a aStGB einem unter anderem wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung Verurteilten für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verbot, wenn er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme