Darüber hinaus gibt die Honorarnote von Rechtsanwältin D.________ zu keinen Bemerkungen Anlass. Es wird ihr für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 6'387.05 entrichtet (27.33 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von 464.40 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 5'930.40). Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte rückzahlungspflichtig, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt, zumal auch Rechtsanwältin D.__