Rechtsanwältin D.________ machte für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 12. Juli 2022 einen Aufwand von 28.83 Stunden geltend (pag. 1202 ff.). Weil die Berufungsverhandlung 30 Minuten weniger lang dauerte als von Rechtsanwältin D.________ geschätzt und für die Nachbesprechung praxisgemäss eine Stunde – und nicht von Rechtsanwältin D.________ ausgewiesen zwei Stunden – entschädigt wird, wird der geltend gemachte Aufwand um insgesamt 1.5 Stunden auf 27.33 Stunden gekürzt. Darüber hinaus gibt die Honorarnote von Rechtsanwältin D.___