_ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz entsprechend eine Entschädigung von CHF 8'471.95 ausgerichtet (37.17 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 432.90 und Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 7'866.25). Zufolge seines vollumfänglichen Unterliegens ist der Beschuldigte oberinstanzlich voll rückzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt, weil Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtete. Rechtsanwältin D.__