70 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im Umfang von 80%, ausmachend CHF 16'389.25, verlangen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 20% entfällt zufolge des rechtskräftigen Freispruchs von der Anschuldigung der Schändung die Rückzahlungspflicht. 25.3 In oberer Instanz Der von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 12. Juli 2022 (pag.