Im Umfang von 20% (entsprechend dem Anteil Freispruch von der Anschuldigung der Schändung) entfallen die Rück- und die Nachzahlungspflicht. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote vom 23. Februar 2021 (pag. 848 ff.) auf CHF 20'486.55 festgesetzt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung