_ ist durch den Kanton Bern folglich mit CHF 13'224.80 zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 80%, ausmachend CHF 10'579.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 3'168.00 im Umfang von 80%, ausmachend CHF 2'534.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 20% (entsprechend dem Anteil Freispruch von der Anschuldigung der Schändung) entfallen die Rück- und die Nachzahlungspflicht.