BSG 168.711]). 25.2 In erster Instanz Soweit dem Beschuldigten in erster Instanz aufgrund des Freispruchs von der Anschuldigung der Schändung eine Entschädigung von CHF 542.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren entrichtet wurde, erwuchs das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft (E. 6 oben). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt F.________ wird gestützt auf die als angemessen erachtete Honorarnote vom 23. Februar 2021 festgesetzt (pag. 855 ff.). Rechtsanwalt F.__