BSG 161.12]). Der Beschuldigte wird oberinstanzlich wie in erster Instanz verurteilt und unterliegt gemessen an seinen Anträgen sowie verglichen mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin vollumfänglich, weshalb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. 25. (Amtliche) Entschädigung 25.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.