Der in erster Instanz ergangene Freispruch von der Anschuldigung der Schändung und die entsprechende Kostenauferlegung im Umfang von 20%, ausmachend CHF 4'891.30, an den Kanton Bern, erwuchs wie unter Erwägung 6 festgestellt in Rechtskraft. 24.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 5’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).