Kosten für die amtliche Verteidigung, Art. 135 Abs. 4 StPO]). Der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zufolge der Schuldsprüche wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Tätlichkeiten und Pornografie im Umfang von 80%, ausmachend CHF 19'565.20, zu zahlen. Der in erster Instanz ergangene Freispruch von der Anschuldigung der Schändung und die entsprechende Kostenauferlegung im Umfang von 20%, ausmachend CHF 4'891.30, an den Kanton Bern, erwuchs wie unter Erwägung 6 festgestellt in Rechtskraft.