VII. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 24'456.50 (sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 20'175.00 und Auslagen von CHF 4'281.50 [exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, Art.