Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nicht nur zu vergewaltigen versuchte, sondern sie über 20 Tage hinweg ständig mittels der Drohung, er werde sie nach Afghanistan zurückschicken, wenn sie nicht mit ihm schlafe, unter Druck setze, sie zweimal nötigte, gegen sie tätlich wurde und sie zudem ihrer Freiheit beraubte. Vor diesem Hintergrund und im Vergleich zu anderen beurteilten Fällen erscheint die von der Vorinstanz auf CHF 12'000.00 festgesetzte Genugtuungssumme angemessen.