Es ist aber klar, dass ohne die Übergriffe durch den Beschuldigten die Traumatisierung nicht im festgestellten Umfang eingetreten wäre, womit die Kausalität zu bejahen ist. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin nicht nur zu vergewaltigen versuchte, sondern sie über 20 Tage hinweg ständig mittels der Drohung, er werde sie nach Afghanistan zurückschicken, wenn sie nicht mit ihm schlafe, unter Druck setze, sie zweimal nötigte, gegen sie tätlich wurde und sie zudem ihrer Freiheit beraubte.